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Google-Bewertung vom Ex-Mitarbeiter: Was Arbeitgeber tun können

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Kurz beantwortet

Ja, dagegen lässt sich oft etwas tun: Google nennt eine aktuelle oder frühere Beschäftigung ausdrücklich als Interessenkonflikt, und Inhalte aus Interessenkonflikten sind in den Maps-Richtlinien unzulässig. Entscheidend ist, ob die Person als Kunde eine echte Erfahrung schildert oder als Ex-Mitarbeiter über das Unternehmen urteilt. Dokumentieren Sie das datensparsam – ohne Personalinterna öffentlich zu machen.

Kurz nach einer Kündigung erscheint im Google-Unternehmensprofil eine 1-Stern-Bewertung: „Chaotischer Laden, Chef hat keine Ahnung, nie wieder.“ Der Name kommt Ihnen bekannt vor – aus der Personalakte, nicht aus der Kundenkartei. Solche Bewertungen sind für Unternehmen besonders unangenehm, weil sie oft Insiderwissen andeuten und schwer zu widerlegen scheinen.

Diese Seite erklärt, wie Google Bewertungen ehemaliger Mitarbeitender einordnet, wann sie angreifbar sind und wann nicht. Einen Überblick über alle Problemfälle bietet unser Ratgeber zur Fake-Google-Bewertung.

Google-Unternehmensprofil ist keine Arbeitgeberbewertung

Die Rezensionen im Google-Unternehmensprofil sollen nach den Maps-Richtlinien eine echte Erfahrung mit dem Ort oder Unternehmen wiedergeben – typischerweise als Kundin, Kunde, Gast oder Patient. Für Erfahrungen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gibt es eigene Arbeitgeberbewertungsplattformen.

Google regelt diese Abgrenzung über den Interessenkonflikt: In den Richtlinien heißt es, ein Interessenkonflikt könne durch eine aktuelle oder frühere Beschäftigung verursacht werden. Inhalte, die auf einem Interessenkonflikt beruhen, führt Google als Manipulation von Bewertungen. Das gilt übrigens in beide Richtungen – auch positive Bewertungen eigener Mitarbeitender sind danach unzulässig.

Typische Konstellationen

Ex-Mitarbeiter-Bewertungen richtig einordnen
KonstellationBeispielEinordnung
Bewertung aus Arbeitnehmersicht„Schlechte Bezahlung, ständig Überstunden“Interessenkonflikt; zudem nicht auf eine Kundenerfahrung bezogen
Ex-Mitarbeiter gibt sich als Kunde ausSchildert einen Kundenbesuch, den es nie gabInteressenkonflikt und kein nachvollziehbarer Kundenkontakt
Rachebewertung kurz nach dem AusscheidenPauschale Abwertung ohne konkreten AnlassInteressenkonflikt naheliegend; zeitlicher Zusammenhang dokumentieren
Angehörige oder Freunde des Ex-MitarbeitersMehrere negative Bewertungen aus dessen UmfeldNur mit konkreten, öffentlich sichtbaren Anhaltspunkten tragfähig
Ex-Mitarbeiter war später echter KundeHat nach dem Ausscheiden eine Leistung gekauft und bewertet dieseDifferenziert zu betrachten; echter Kundenkontakt liegt vor

Beispiel: Eine Friseurin scheidet im Streit aus einem Salon aus. Zwei Tage später bewertet ein Profil mit ihrem Vornamen den Salon mit einem Stern und beschreibt einen „misslungenen Haarschnitt“. Einen Termin unter diesem Namen gab es als Kundin nie. Hier kommen zwei Ansätze zusammen: Interessenkonflikt und kein nachvollziehbarer Kundenkontakt.

Sonderfall: Der Ex-Mitarbeiter war auch Kunde

Nicht jede Bewertung eines ehemaligen Mitarbeitenden ist unzulässig. Hat die Person – vor, während oder nach der Beschäftigung – tatsächlich als Kundin oder Kunde eine Leistung in Anspruch genommen, liegt ein realer Geschäftskontakt vor.

Auch dann bleibt ein Interessenkonflikt nach den Google-Richtlinien denkbar, die Lage ist aber deutlich weniger eindeutig. Wichtiger wird dann die Frage, ob die Bewertung unwahre Tatsachen enthält oder sich inhaltlich eigentlich auf das Arbeitsverhältnis bezieht. Wie Sie zwischen Meinung und Tatsache unterscheiden, beschreibt unsere Seite zum erfundenen Vorfall.

Ex-Mitarbeiter-Bewertung: wie relevant ist eine genauere Prüfung?

  • Ehemalige Beschäftigung belegbar + kein Kundenkontakt + Kritik bezieht sich auf das ArbeitsverhältnisInteressenkonflikt und keine KundenerfahrungPrüfrelevanz: hoch
  • Ehemalige Beschäftigung belegbar + geschilderter Kundenbesuch hat nie stattgefundenInteressenkonflikt und erfundener VorgangPrüfrelevanz: hoch
  • Bewertung kurz nach Kündigung, Name nur teilweise erkennbarZeitlicher Zusammenhang ist ein Indiz; Zuordnung sorgfältig prüfenPrüfrelevanz: mittel
  • Ex-Mitarbeiter war später tatsächlich Kunde und bewertet die Leistung sachlichEchter Kontakt; Entfernung eher fraglichPrüfrelevanz: gering
  • Vermutung ohne erkennbare Verbindung zu ehemaligen MitarbeitendenNicht tragfähig; Kundenkontakt-Prüfung als eigentlicher AnsatzPrüfrelevanz: gering

Rachebewertungen und interne Konflikte

Nach Kündigungen, Abmahnungen oder Konflikten im Team sind emotionale Reaktionen menschlich. Für Ihr Unternehmensprofil gilt trotzdem: Ein Arbeitskonflikt gehört nicht in die Kundenbewertungen. Typische Merkmale von Rachebewertungen sind:

  • Veröffentlichung in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Ausscheiden
  • Kritik an Führung, Bezahlung, Arbeitszeiten oder Kollegen statt an einer Leistung
  • Andeutungen von Insiderwissen („Ich weiß, wie es hinter den Kulissen aussieht“)
  • Mehrere Bewertungen aus dem persönlichen Umfeld der Person in kurzer Zeit

Diese Merkmale sind Indizien – nicht mehr. Für eine Meldung bei Google ist es hilfreich, wenn Sie den Interessenkonflikt und das Fehlen eines Kundenkontakts sachlich darlegen können.

Unwahre Tatsachenbehauptungen

Manche Bewertungen ehemaliger Mitarbeitender gehen über Meinungen hinaus und behaupten konkrete Tatsachen, etwa „Hier wird mit abgelaufenen Produkten gearbeitet“ oder „Die Hygienevorschriften werden ignoriert“. Solche Aussagen sind – anders als Werturteile – grundsätzlich dem Beweis zugänglich.

Nach der Rechtsprechung des BGH (VI ZR 123/16) müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig sind; bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen sind dagegen nicht von der Meinungsfreiheit geschützt. Ob eine konkrete Aussage eine Tatsache oder eine Meinung ist, hängt vom Einzelfall ab. Mehr dazu auf unserer Seite zur Rechtslage.

Beweissicherung – datensparsam

Bei ehemaligen Mitarbeitenden ist Datenschutz besonders wichtig. Personalakten, Kündigungsgründe oder Abmahnungen gehören weder in eine öffentliche Antwort noch ungefiltert in eine Meldung. Halten Sie nur fest, was für die Einordnung nötig ist.

Checkliste Beweissicherung

  • Screenshot der Bewertung mit Datum, Sternen, Text und Profilname; Link sichern
  • Öffentliches Profil des Bewertenden sichern (Bewertungsverlauf, Profilname)
  • Intern festhalten, dass und in welchem Zeitraum die Person beschäftigt war – ohne weitere Personalinterna
  • Zeitpunkt der Bewertung im Verhältnis zum Ende des Arbeitsverhältnisses notieren
  • Abgleich protokollieren: Gab es einen Kundenvorgang dieser Person (Auftrag, Termin, Rechnung)?
  • Prüfen, ob die Bewertung konkrete Tatsachen behauptet, die Sie widerlegen können
  • Meldung bei Google mit Datum, Grund und Status dokumentieren

Google-Richtlinien und Meldung

Für eine Meldung kommen bei Ex-Mitarbeiter-Bewertungen vor allem diese Richtlinien-Kategorien infrage:

  • Interessenkonflikt / Manipulation von Bewertungen: aktuelle oder frühere Beschäftigung ist ausdrücklich als Beispiel genannt.
  • Gefälschte Interaktionen: wenn keine echte Erfahrung als Kunde zugrunde liegt.
  • Nicht themenbezogene Inhalte: wenn die Bewertung sich nicht auf eine Erfahrung mit dem Ort, sondern auf persönliche Belange bezieht.
  • Belästigung: wenn einzelne Mitarbeitende persönlich angegriffen oder bloßgestellt werden.

Die Meldung erfolgt direkt im Unternehmensprofil oder über das Tool zur Verwaltung von Rezensionen; dort sehen Sie auch den Status. Google weist darauf hin, dass pro gemeldeter Rezension einmalig ein Einspruch möglich ist. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie unter Fake-Bewertung bei Google melden.

Öffentlich antworten – aber richtig

Eine kurze, sachliche Antwort kann anderen Lesern zeigen, dass Sie professionell reagieren. Sie sollte weder die Person identifizieren noch über das Arbeitsverhältnis sprechen.

Beispiel für eine neutrale Formulierung: „Wir können diese Schilderung keinem Kundenbesuch zuordnen. Wenn Sie ein Anliegen haben, melden Sie sich bitte direkt bei uns.“

Wenn Sie den Namen überhaupt nicht zuordnen können, helfen die Ratgeber zum unbekannten Google-Bewerter und zur Bewertung ohne Kundenkontakt.

Wie ReputationExpert unterstützt

Wir prüfen mit Ihnen, ob ein Interessenkonflikt vorliegt und ob sich ein echter Kundenkontakt nachvollziehen lässt, und bearbeiten den Fall gegenüber Google – ohne dass Personalinterna öffentlich werden. Das Honorar beträgt 89 € pro Bewertung und wird nur fällig, wenn die Bewertung entfernt wird. Über die Entfernung entscheidet Google. ReputationExpert ist keine Kanzlei; je nach Sachverhalt werden zugelassene Rechtsanwälte eingebunden. Fall einreichen.

Häufige Fragen

Nach den Google-Richtlinien kann eine aktuelle oder frühere Beschäftigung einen Interessenkonflikt begründen, und Inhalte aus einem Interessenkonflikt sind unzulässig. War die Person zusätzlich echter Kunde, ist die Lage differenzierter.

Das Google-Unternehmensprofil ist für Erfahrungen mit dem Ort oder Unternehmen gedacht, nicht für Arbeitgeberbewertungen. Solche Inhalte können als Interessenkonflikt oder nicht themenbezogen gemeldet werden.

Oft genügt eine sachliche Darstellung: Der Profilname entspricht einer ehemals beschäftigten Person, die Bewertung erschien kurz nach dem Ausscheiden, und ein Kundenvorgang ist nicht nachvollziehbar. Personalakten müssen Sie dafür nicht offenlegen.

Das ist möglich, sollte aber sachlich und ohne Druck geschehen. Bei rechtlichen Auseinandersetzungen lassen Sie sich vorher von einer zugelassenen Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten.

Ja. Google nennt Beschäftigung als Interessenkonflikt unabhängig von der Richtung. Bitten Sie Ihr Team daher nicht um Bewertungen für das eigene Unternehmen.

Auch familiäre Beziehungen nennt Google als Beispiel für einen Interessenkonflikt. Tragfähig wird das aber nur mit konkreten, öffentlich sichtbaren Anhaltspunkten und einem fehlenden Kundenkontakt.

Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Bewertung entfernt wird, entscheidet Google. Wie wir Inhalte erstellen und prüfen, steht in unseren Redaktionsrichtlinien.

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