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Rechtslage bei Fake-Google-Bewertungen: Was gilt bei fehlendem Geschäftskontakt?

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Kurz beantwortet

Echte Meinungen sind durch die Meinungsfreiheit geschützt, auch wenn sie negativ sind. Eine Bewertung ohne realen Geschäftskontakt genießt diesen Schutz nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht: Für ein Hotelbewertungsportal hat der BGH entschieden, dass die Rüge „kein Gästekontakt“ Prüfpflichten des Portals auslöst. Ob das im Einzelfall auf Google übertragbar ist, muss geprüft werden.

Ausgangspunkt: Meinungsfreiheit

Nach Art. 5 Abs. 1 GG hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Das gilt auch für Bewertungen im Internet. Schranken setzen die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre.

Für Unternehmen heißt das: Eine echte, auch scharfe Kritik eines tatsächlichen Kunden muss in der Regel hingenommen werden. Ansatzpunkte ergeben sich vor allem dort, wo kein realer Kontakt besteht oder unwahre Tatsachen behauptet werden.

Meinung oder Tatsachenbehauptung?

Die wichtigste Unterscheidung im Äußerungsrecht: Eine Tatsachenbehauptung ist dem Beweis zugänglich, ein Werturteil nicht. Der BGH formuliert: „Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist.“ (BGH, Urteil vom 04.04.2017 – VI ZR 123/16, Rn. 29).

Beispiele zur Abgrenzung
Formulierung in der BewertungEinordnungBedeutung
„Der Service war unfreundlich.“WerturteilIn der Regel zulässig, wenn ein Kontakt bestand
„Ich habe 45 Minuten gewartet.“TatsachenbehauptungKann wahr oder unwahr sein – Belege möglich
„Mir wurde eine Behandlung berechnet, die nie stattfand.“TatsachenbehauptungUnwahr, wenn nachweislich keine Rechnung existiert
„Die schlechteste Praxis der Stadt.“WerturteilMeinung – Tatsachenkern fehlt

Wahre Tatsachenbehauptungen müssen nach dem BGH in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig sind. Bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen sind dagegen nicht von der Meinungsfreiheit geschützt. Hat ein Werturteil einen erwiesen falschen Tatsachenkern, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig zurück (VI ZR 123/16, Rn. 26 f.). Mehr zu erfundenen Schilderungen im Beitrag Google-Bewertung mit erfundenem Vorfall.

Fehlender Geschäftskontakt: die zentrale BGH-Entscheidung

Für Fälle ohne nachvollziehbaren Kontakt ist das Urteil des BGH vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20 besonders relevant. Es betraf ein Hotelbewertungsportal, nicht Google.

  • Die Rüge des Bewerteten, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, reicht grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Portals auszulösen.
  • Weitere Begründungen schuldet der Bewertete grundsätzlich nicht – auch dann nicht, wenn die Bewertung Details enthält, die für einen Kontakt sprechen. Denn er kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen.
  • Anders kann es sein, wenn sich die Identität des Bewertenden ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Im Übrigen gilt die Grenze des Rechtsmissbrauchs.
  • Das Portal muss die Beanstandung an den Verfasser weiterleiten. Bleibt eine Stellungnahme in angemessener Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen (Rn. 31).
  • Liegt kein Gästekontakt vor, überwiegt das Unternehmenspersönlichkeitsrecht; ein berechtigtes Interesse, eine nie in Anspruch genommene Leistung zu bewerten, sei „nicht ersichtlich“ (Rn. 35).

Prüfpflichten der Plattform (jameda)

Bereits 2016 hatte der BGH für ein Arztbewertungsportal entschieden, dass der Betreiber nicht für jede Bewertung haftet, aber zumutbare Prüfpflichten hat (BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, Pressemitteilung 49/2016). Nach einer Beanstandung hätte das Portal den Bewertenden anhalten müssen, den Behandlungskontakt „möglichst genau zu beschreiben“, und Belege wie „Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien“ anfordern müssen.

Der BGH betonte zudem, dass Bewertungsportale ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen mit sich bringen – verstärkt durch anonyme und pseudonyme Bewertungen.

Anonyme und pseudonyme Bewertungen

Anonymität allein macht eine Bewertung nicht unzulässig. Der BGH hat das schon 2009 im Fall spickmich.de festgehalten: „Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist.“ (BGH, VI ZR 196/08, Pressemitteilung 137/2009). Auch Google erlaubt Pseudonyme ausdrücklich. Praktische Folgen erklärt der Beitrag Google-Bewertung unter Pseudonym.

Persönlichkeitsrecht und Unternehmenspersönlichkeitsrecht

Unternehmen genießen ein eigenes Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Rechtsgrundlage für Unterlassung und Beseitigung ist nach der Rechtsprechung § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB. Ob ein Anspruch besteht, ergibt sich aus einer Abwägung mit der Meinungsfreiheit des Bewertenden – bei fehlendem Kontakt fällt diese Abwägung nach VI ZR 1244/20 grundsätzlich zugunsten des Unternehmens aus.

Wettbewerbsrecht: Mitbewerber und gefälschte Bewertungen

Stammt eine negative Bewertung von einem Konkurrenten, kann das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) relevant sein:

  • § 4 Nr. 1 UWG: Unlauter handelt, wer die Waren, Dienstleistungen oder Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.
  • § 4 Nr. 2 UWG: Unlauter ist auch, geschäftsschädigende Tatsachen über einen Mitbewerber zu behaupten oder zu verbreiten, „sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind“.
  • Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 23c: verboten ist die „Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern“. Nr. 23b betrifft die Behauptung der Echtheit von Verbraucherbewertungen ohne angemessene Prüfmaßnahmen.

Die Nummern 23b und 23c zielen vor allem auf geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern, etwa gekaufte positive Bewertungen. Bei negativen Bewertungen durch Konkurrenten steht eher § 4 UWG im Vordergrund. Wie sich ein Interessenkonflikt dokumentieren lässt, zeigt der Beitrag zur Bewertung durch Mitbewerber.

Das Google-Prüfverfahren

Unabhängig von der Rechtslage entfernt Google Rezensionen auf Grundlage seiner Richtlinien. Danach müssen Beiträge eine echte Erfahrung wiedergeben; gefälschte Interaktionen und Interessenkonflikte sind unzulässig. Für rechtliche Beanstandungen gibt es ein eigenes Meldeverfahren; Google empfiehlt, Inhalte zuvor im Produkt zu melden. Die praktische Anleitung steht unter Fake-Bewertung bei Google melden.

Plattformpflichten nach dem Digital Services Act

Der Digital Services Act (Verordnung (EU) 2022/2065) verpflichtet Hostingdienste zu einem Melde- und Abhilfeverfahren:

ArtikelInhaltBedeutung für Unternehmen
Art. 16Elektronisches Meldeverfahren; Meldung mit Begründung, URL, Name, E-Mail und Erklärung über den guten Glauben; Bearbeitung sorgfältig, objektiv, frei von WillkürBegründen Sie Meldungen konkret und vollständig
Art. 17Begründungspflicht bei Maßnahmen gegenüber dem betroffenen NutzerTransparenz über Entfernung oder Einschränkung
Art. 20Internes Beschwerdesystem, auch für Meldende, mindestens sechs Monate nach der Entscheidung; nicht allein automatisiertGegen eine Ablehnung ist eine Beschwerde möglich
Art. 21Zertifizierte außergerichtliche StreitbeilegungWeiterer Weg neben dem Gericht

Auskunft über den Verfasser (§ 21 TDDDG)

Viele Unternehmen möchten wissen, wer hinter einer Bewertung steckt. Ein Anspruch auf Auskunft über Bestandsdaten besteht nach § 21 TDDDG nur, wenn der Inhalt bestimmte Straftatbestände erfüllt – etwa Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung (§§ 185–187 StGB) – und setzt eine vorherige Anordnung des Landgerichts voraus. Eine Bewertung ohne Kundenkontakt allein genügt dafür nicht.

Übersicht: Entscheidungen und ihre Bedeutung

Entscheidung – Kernaussage – Bedeutung für Kein-Kundenkontakt-Fälle
EntscheidungKernaussageBedeutung
BGH, 09.08.2022 – VI ZR 1244/20Rüge „kein Gästekontakt“ löst grundsätzlich Prüfpflichten aus; ohne Kontakt überwiegt das UnternehmenspersönlichkeitsrechtZentral – betraf ein Hotelportal, Übertragbarkeit auf Google im Einzelfall prüfen
BGH, 01.03.2016 – VI ZR 34/15 (jameda)Portal muss nach Beanstandung den Kontakt nachfragen und Belege anfordernZeigt, welche Prüfschritte Gerichte von Portalen erwarten
BGH, 04.04.2017 – VI ZR 123/16Tatsache ist, was dem Beweis zugänglich ist; erwiesen unwahre Tatsachen sind nicht geschütztRelevant bei erfundenen Vorgängen
BGH, 23.06.2009 – VI ZR 196/08 (spickmich)Anonyme Bewertungen sind nicht schon deshalb unzulässigEin Pseudonym allein ist kein Löschgrund
BGH, 01.07.2014 – VI ZR 345/13Nach damaligem Recht kein Auskunftsanspruch gegen das PortalHeute § 21 TDDDG – nur bei Straftaten und mit Gerichtsanordnung

Rechtliche Ansatzpunkte nach Konstellation

  • Kein Geschäftskontakt nachvollziehbarUnternehmenspersönlichkeitsrecht; Prüfpflichten der Plattform nach VI ZR 1244/20Prüfrelevanz: hoch
  • Erwiesen unwahre TatsachenbehauptungNicht von der Meinungsfreiheit geschütztPrüfrelevanz: hoch
  • Bewertung durch MitbewerberMöglicherweise § 4 Nr. 1/2 UWG, zusätzlich Google-InteressenkonfliktPrüfrelevanz: hoch
  • Pseudonym ohne weitere AnhaltspunkteAnonymität allein ist zulässigPrüfrelevanz: mittel
  • Echter Kunde, scharfe MeinungWerturteil, in der Regel durch Art. 5 GG geschütztPrüfrelevanz: gering

Dokumentation und Datenschutz

Wer belegen will, dass kein Kontakt bestand, sollte seinen Abgleich dokumentieren. Kundendaten gehören dabei nicht in die Öffentlichkeit. Werden personenbezogene Daten als Nachweis an eine Plattform oder ein Gericht übermittelt, braucht es eine Rechtsgrundlage, in der Regel das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO mit Interessenabwägung. Datensparsam ist die Aussage, dass kein passender Vorgang gefunden wurde.

Vor einer rechtlichen Beanstandung

  • Bewertung mit Datum und Link gesichert
  • Systemabgleich (Kundenkartei, Kalender, Rechnungen, E-Mails) dokumentiert
  • Tatsachenbehauptungen und Werturteile in der Bewertung getrennt
  • Meldung über das Google-Tool versucht und Ergebnis notiert
  • Keine Kundendaten veröffentlicht
  • Bei Bedarf anwaltliche Beratung eingeholt

Was Beweis, Indiz und bloße Vermutung unterscheidet, erklärt der Beitrag Fake-Bewertung nachweisen.

Wie ReputationExpert unterstützt

ReputationExpert ist keine Anwaltskanzlei und bietet auf dieser Website keine Rechtsberatung an. Bei der Bearbeitung eines Falls werden je nach Sachverhalt zugelassene Rechtsanwälte und Rechtspartner einbezogen. Unser Honorar beträgt 89 € pro Bewertung und wird nur fällig, wenn die Bewertung entfernt wurde; die Entscheidung trifft Google. Fall einreichen.

Häufige Fragen

Nach der Rechtsprechung des BGH zu einem Hotelbewertungsportal besteht kein berechtigtes Interesse, eine nie in Anspruch genommene Leistung zu bewerten; das Unternehmenspersönlichkeitsrecht überwiegt dann grundsätzlich. Ob das im konkreten Google-Fall gilt, hängt vom Einzelfall ab.

Nach VI ZR 1244/20 reicht gegenüber dem Portal grundsätzlich die Rüge, es habe keinen Kontakt gegeben; das Portal muss dann prüfen. Eine dokumentierte interne Prüfung stärkt Ihre Position dennoch und ist bei Google-Meldungen sinnvoll.

Nein. Der BGH hat anonyme Bewertungen nicht für unzulässig erklärt, und Google erlaubt Pseudonyme. Entscheidend ist, ob eine echte Erfahrung zugrunde liegt.

Nur unter engen Voraussetzungen: § 21 TDDDG setzt bestimmte Straftatbestände wie üble Nachrede oder Verleumdung und eine Anordnung des Landgerichts voraus.

Plattformen müssen Meldungen sorgfältig und frei von Willkür bearbeiten, ihre Entscheidung mitteilen und ein Beschwerdesystem anbieten, das mindestens sechs Monate nach einer Entscheidung offensteht – auch für Personen, die etwas gemeldet haben.

Vor allem, wenn ein Mitbewerber Ihr Unternehmen herabsetzt oder geschäftsschädigende, nicht erweislich wahre Tatsachen verbreitet (§ 4 Nr. 1 und 2 UWG). Gefälschte Verbraucherbewertungen sind zudem nach Nr. 23c des Anhangs zum UWG verboten.

Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Bewertung entfernt wird, entscheidet Google. Wie wir Inhalte erstellen und prüfen, steht in unseren Redaktionsrichtlinien.

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